Satzung

Satzung der

Hundefreunde Freigericht e.V.


§ 1   Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

a)    Der Verein führt den Namen „Hundefreunde Freigericht e.V.“

b)    Er hat seinen Sitz in 63579 Freigericht-Neuses, Auf der Weid.

c)    Der Verein ist im Vereinsregister Hanau unter der Nr. Vr. 36 08 eingetragen.

d)    Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 2   Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der sportlichen Betätigung der Mitglieder und ihrer Hunde, sowie die Pflege und Förderung der Jugendarbeit.
    Dazu können folgende Gruppen gebildet werden:

    a)    Welpenstunde/-prägung

    b)    Unterordnung einschließlich der Begleithundeprüfung

    c)    Grunderziehung

    d)    Agility

    e)    Flyball

    Weitere Gruppenbildungen sind möglich.

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, durch

    a)   die unter § 2 Nr. 1 genannten Zwecke.

    b)   die Anleitung und Förderung des Hundesports, welche die Bindung zwischen Mensch und Hund intensiviert, um diesen zu einem sozial verträglichen und von der Umwelt gern integrierten Mitglied der Gesellschaft zu formen.

    c)   regelmäßige Übungsstunden in den genannten Gruppen, Seminare in Theorie und Praxis sowie gesellige Zusammenkunft von Mensch und Hund.

    d)   Förderung der Fortbildung von Ausbildern und Mitgliedern.

    e)   Erläuterung bzgl. Der Haltung in Übereinstimmung mit dem Tierschutz.

    f)    Aufklärungsmaßnahmen über gelistete Hunde (Bedürfnisse/ Haltung).

    g)   die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen mit und ohne Hund.

§ 3   Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4   Verbandsmitgliedschaft

Die Hundefreunde Freigericht e.V. sind Mitglied im HSV Rhein-Main e.V. (HSVRM), im Deutschen Hundesportverband (dhv) und im Verband für das deutsche Hundewesen (vdh). Sie regeln ihre Angelegenheiten im Einklang der Verbände.

 

§ 5   Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen sein. Personen unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind voll geschäftsfähige Mitglieder.
  2. Über eine schriftliche Aufnahme entscheidet der Vorstand nachdem die aufzunehmende Person regelmäßig, mindestens sechs Monate, an den Übungsstunden teilgenommen hat. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  3. Alle Mitglieder verpflichten sich, keine Gewalt gegenüber Hunden, sowohl während der Übungsstunden als auch im privaten Bereich, anzuwenden. Sie verpflichten sich weiterhin, für jeden auf dem Vereinsgelände geführten Hund eine Hundehaftpflichtversicherung sowie einen gültigen Impfschutz nachzuweisen.
  4. Jährlich muss eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden zum Wohle des Vereins geleistet werden. Über diese wird eine Stundenliste geführt (näheres wird in der Beitragsordnung des Vereins geregelt).
  5. Es ist eine Wandlung von Aktiv – Passiv zum Jahresende oder Passiv – Aktiv rückwirkend zum Jahresbeginn möglich. Die Teilnahme als Passivmitglied an Sportveranstaltungen ist nicht möglich.
  6. Vereinsmitglieder, die sich durch ihre sportliche oder sonstige Leistungen um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zum Ehrenmitglied/- Vorsitzenden ernannt werden. Die Mitgliederversammlung hat darüber mit zwei Dritteln der anwesenden und vertretenen Mitglieder zu befinden.
  7. Vereinsmitglieder erklären sich damit einverstanden, dass während der Kurse und Veranstaltungen Fotoaufnahmen gemacht werden. Diese können auf der Homepage sowie auf Flyern bzw. Foldern des Vereins und in Zeitungen veröffentlicht werden.

 

$ 6   Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand.
  2. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat. Hierzu zählt auch unfaires Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz dreimaliger Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Die jeweilige Mahnung erfolgt im Turnus von einem Monat (Weiteres regelt die Beitragsordnung)
  3. Vor Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstands Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss mit dem Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
  4. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingehen. Ist die Frist gewahrt, so ist eine Mitgliederversammlung zeitnah, jedoch innerhalb von vier Monaten zur Entscheidung der Berufung einzuberufen. Geschieht dieses nicht, ist der Beschluss gegenstandslos. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufung, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet anzusehen ist.
  5. Die Mitgliedschaft ist weiterhin durch den Tod oder das Erlöschen der Rechtsfähigkeit des Mitglieds beendet.
  6. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung eingebrachter Vermögenswerte, falls nicht ausdrücklich eine Leihgabe dokumentiert wurde.

 

§ 7   Beitragspflicht

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins – “Hundefreunde Freigericht e.V.“ – entrichten einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe die Beitragsordnung regelt.
  2. Passivmitglieder/ Fördermitglieder entrichten einen verminderten Beitrag, dessen Höhe in der Beitragsordnung festgelegt wird.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Es steht ihnen frei, die Tätigkeit des Vereins mit einer Spende zu unterstützen.

 

§ 8   Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)    Die Mitgliederversammlung

b)    Der Vorstand


 § 9   Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus :a)    1. Vorsitzendenb)    2. Vorsitzendenc)    Kassenwartd)    Schriftführere)    Ausbildungswartf)    Jugendlieter, sofern eingerichtet (siehe §12 Nr. 1 und 2.)g)    Pressewarth)    Platzwart / Gerätewarti)     bis zu 2 Beistitzer
  2. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende können gleichzeitig Schriftführer, aber nicht Kassenwart sein.
  3. Geschäftsführender Vorstand sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, Kassenwart und Schriftführer. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung ist der geschäftsführende Vorstand einzeln vertretungsberechtigt (Vorstand gemäß § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Wahl solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
  5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
    a)     Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnungspunkte.b)    Ausführungen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.c)     Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst, soweit nichts anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Über seine Sitzung hat der Vorstand Niederschriften anzufertigen, in die insbesondere die Entscheidungen über die Zuwendungen des Vereins aufzunehmen sind. Die Niederschriften sind vom Schriftführer oder des jeweiligen Leiters der Sitzung zu unterzeichnen.
  7. Jedes Vorstandsmitglied kann zu diesem Zweck die Einberufung einer Vorstandssitzung beantragen.
  8. Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 400,00€ verpflichtet ist, die Zustimmung des Vorstands einzuholen.
  9. Der Vorstand ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 2.000,00€ verpflichtet ist, die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
  10. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Vorstandsmitglieder zu beschließen, die im Zuge der Anmeldung zum Vereinsregister oder des Verfahrens zu Bestätigung der Gemeinnützigkeit des Vereins vom Registergericht oder dem zuständigen Finanzamt verlangt werden.

 

§ 10   Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr, im ersten Quartal, vom Vorsitzenden des Vorstandes oder, im Verhinderungsfall, von seinem Stellvertreter unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung der Einladungsfrist von vier Wochen, einberufen. Dies erfolgt schriftlich oder per E-Mail und auf der Vereinshomepage. Die Leitung der Mitgliederversammlung übernimmt der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
  3. Über die Mitgliederversammlung ist ein vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nach einer satzungsgemäßen Einladung auf jeden Fall beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind, als höchstes Organ des Vereins, bindend.
  6. Jedes ordentliche, volljährige Mitglied hat eine Stimme. Dieses Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Änderungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  7. Auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder ist innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag muss die Gründe enthalten, die Gegenstand der außerordentlichen Mitgliederversammlung sein sollen. Die Leitung der außerordentlichen Mitgliederversammlung übernimmt der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.

 

§ 11   Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt vom Vorstand den Jahresbericht entgegen und erteilt dem Vorstand nach Prüfung Entlastung.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins.

 

§ 12   Jugendarbeit

  1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
  2. In diesem Fall gibt es für die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel.

 

§ 13   Kassenprüfung

  1. Die Kassenprüfer prüfen die Kassenführung des Vorstandes und die Kasse mindestens einmal im Geschäftsjahr. Sie haben die Geschäftsführung ferner dahin zu überwachen, dass Geldbeträge lediglich für Zwecke des § 2 ausgegeben werden.
  2. In der Jahreshauptversammlung sind zwei befähigte Kassenprüfer zu wählen. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Kassenangelegenheiten sind vor der Jahreshauptversammlung eingehend zu prüfen und der Jahreshauptversammlung Bericht über das Ergebnis zu erstatten. Dazu sind den Kassenprüfern auf Verlangen sämtliche Kassenunterlagen in geordnetem Zustand vorzulegen.
  3. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse empfehlen die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung die Entlastung des Kassenwartes.

 

§ 14   Vereinshaftung

Der Verein stellt sich von jeder Haftung für Unfälle, die auf oder außerhalb des Vereinsgeländes geschehen, frei.

 

§ 15   Ordnungen

Sämtliche Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 16   Auflösung des Vereins

  1. Über eine Auflösung des Vereins kann nur eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen, die vom Vorstand oder von einem Drittel der Mitglieder beantragt werden muss. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das verbleibende Vermögen dem Tierschutzverein Kinzig-Main e.V. Gelnhausen (Steuer-Nr. 19 250 6600/ 3) mit der Auflage zugewendet, die erhaltenen Vermögenswerte ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung zu verwenden.

 

§ 17   Satzungsbeschluss

  1. Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 01.07.2011 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und setzt alle bisherigen Satzungen außer Kraft.

 

 

Monica Hellmann                                                     Andreas Amrhein

1. Vorsitzende                                                            2. Vorsitzender

 

Neufassung der Satzung vom 01.07.2011                                                                                                Hundefreunde Freigericht e.V.

[Seitenanfang]